Batteriepass: Pflicht ab 18. Februar 2027

Der Batteriepass ist der Digitale Produktpass für die Produktgruppe Batterien. Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 macht ihn in Artikel 77 für drei Batteriekategorien zur Pflicht.

Ratgeber · Stand: Oktober 2026 · von Nico Kimpel

Welche Batterien betroffen sind

LMT-Batterien

Antrieb leichter Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter, gekapselt, höchstens 25 kg

Art. 3 Abs. 1 Nr. 11

Industriebatterien über 2 kWh

für industrielle Zwecke ausgelegt, passpflichtig ab einer Kapazität über 2 kWh

Art. 3 Abs. 1 Nr. 13

Elektrofahrzeug­batterien

Antrieb von Hybrid- und Elektrofahrzeugen der Klassen M, N und O sowie der Klasse L über 25 kg

Art. 3 Abs. 1 Nr. 14

Geräte- und Starterbatterien brauchen keinen Pass, tragen ab 2027 aber ebenfalls einen QR-Code (Art. 13 Abs. 6).

Verantwortlich ist, wer die Batterie in der EU in Verkehr bringt, also Hersteller oder Importeur. Er kann Dritte schriftlich beauftragen (Art. 77 Abs. 4). Wird eine Batterie umgenutzt oder wiederaufbereitet, bekommt sie einen neuen Pass, der mit dem alten verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7).

Welche Daten in den Batteriepass gehören

Die Pflichtangaben stehen in Anhang XIII der Batterieverordnung. Die DIN DKE SPEC 99100 übersetzt sie in konkrete Datenattribute. Ich habe ihre Entstehung im Forschungsprojekt ELSTA initiiert und begleitet. Ihre Gliederung in sieben Bereiche nutzen wir auch auf unserer DPP-Plattform:

  1. Kennungen und Produktdaten
  2. Symbole, Kennzeichnung und Konformität
  3. CO₂-Fußabdruck
  4. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
  5. Materialien und Zusammensetzung
  6. Kreislauffähigkeit und Ressourceneffizienz
  7. Leistung und Haltbarkeit

Drei Zugriffsebenen

Nicht jede Angabe ist für alle sichtbar. Artikel 77 Absatz 2 unterscheidet drei Ebenen:

Öffentlichkeit Etikettangaben, Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Leistung und Lebensdauer, Konformitätserklärung
Berechtigtes Interesse für Reparatur, Second Life und Recycling: detaillierte Zusammensetzung, Demontage, Ersatzteile, Gesundheitszustand und Nutzungsdaten der einzelnen Batterie
Behörden benannte Stellen, Marktüberwachung und Kommission: Prüfberichte zum Nachweis der Konformität

Anhang XIII Nr. 1 bis 4 BattVO

Was der Pass für den Kreislauf leistet

Der Batteriepass begleitet die Batterie über alle Stationen. Seine Daten helfen auf jedem Weg zurück in den Kreislauf.

Kreislaufmodell: Wege zurück in den Kreislauf Energie Biologischer Kreislauf · organische Materialien Technischer Kreislauf · nicht biologisch abbaubare Materialien Rohstoffe und Rezyklate Komponenten und ZellenZulieferer BatteriepacksHersteller Verkauf und NutzungKunde Rückgabe und SammlungHandel, Sammelstellen, Verwerter 5 1 2 3 4

Im technischen Kreislauf führen vier Wege zurück, organische Materialien kehren über den biologischen Kreislauf zurück. Je kleiner der Kreis, desto mehr Wert bleibt erhalten.

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Technische Anforderungen

QR-Code und Kennung

Jede Batterie trägt einen QR-Code, der über eine eindeutige Kennung nach ISO/IEC 15459 zum Pass führt (Art. 77 Abs. 3).

Offene, interoperable Daten

Maschinenlesbar, auf offenen Standards und kompatibel mit den übrigen Produktpässen der EU, ohne Bindung an einen Anbieter (Art. 77 Abs. 5, Art. 78 Buchst. a).

Verfügbar auch ohne den Hersteller

Der Pass muss erreichbar bleiben, wenn der verantwortliche Akteur nicht mehr existiert (Art. 78 Buchst. e). Dafür gibt es unseren Sicherungsdienst.

Echtheit und Integrität

Die Daten müssen authentisch, verlässlich und vor Fälschung geschützt sein (Art. 78 Buchst. g und h).

Rechtsrahmen und Normen

Die Batterieverordnung steht nicht allein. Darüber liegt die Ökodesign-Verordnung, darunter konkretisieren Normen die Umsetzung.

Für Details auf ein Dokument tippen.

Harmonisierte Normen
Ergänzend herangezogen
Normungsgremien

DIN/DKE-Gemeinschaftsgremium Digitaler Produktpass, national, spiegelt JTC 24

CEN/CLC/JTC 24 Digital Product Passport, europäisch, Urheber der EN 18216 bis 18223

ISO/IEC JTC 5 Digital Product Passport, international

DKE/K 371, CLC/TC 21X, IEC/TC 21, Akkumulatoren, technische Normen

Was ich übernehme, was Sie liefern

Das übernehme ich

  • prüfen, welche Batterien betroffen sind
  • Datenfelder festlegen und Datenlücken aufzeigen
  • Fragebogen für Ihre Lieferanten
  • Pass auf der Plattform mit allen drei Zugriffsebenen
  • Kennung und QR-Code
  • Registrierung im EU-Register (Art. 77 Abs. 10)
  • Hosting und Sicherungskopie

Das liefern Sie

  • Produktdaten aus Ihren Systemen
  • Angaben Ihrer Lieferanten
  • Pflege der Daten im laufenden Betrieb, denn für Richtigkeit und Aktualität bleiben Sie verantwortlich (Art. 77 Abs. 4)
  • QR-Code auf Batterie und Etikett

Wie das in zwei Phasen abläuft, steht auf der Seite Digitaler Produktpass.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht für Batterien, die schon auf Lager sind?

Ja, wenn sie erst ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist die einzelne Batterie und ihre erste Bereitstellung auf dem EU-Markt, etwa die Lieferung an einen Händler (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 und 17). Wurde sie vor dem Stichtag schon so bereitgestellt, braucht sie keinen Pass. Liegt sie am Stichtag noch beim Hersteller oder Importeur, braucht sie einen (Art. 77 Abs. 1).

Muss ich den Batteriepass selbst hosten?

Nein. Die Daten speichert der verantwortliche Wirtschaftsakteur oder ein von ihm beauftragter Dienstleister (Art. 78 Buchst. c und d).

Quellen

  • Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung, BattVO)
  • Verordnung (EU) 2024/1781, Ökodesign-Verordnung (ESPR), Art. 13 und 78
  • DIN DKE SPEC 99100:2025-02, Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

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