Batteriepass: Pflicht ab 18. Februar 2027
Der Batteriepass ist der Digitale Produktpass für die Produktgruppe Batterien. Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 macht ihn in Artikel 77 für drei Batteriekategorien zur Pflicht.
Welche Batterien betroffen sind
LMT-Batterien
Antrieb leichter Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter, gekapselt, höchstens 25 kg
Art. 3 Abs. 1 Nr. 11Industriebatterien über 2 kWh
für industrielle Zwecke ausgelegt, passpflichtig ab einer Kapazität über 2 kWh
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13Elektrofahrzeugbatterien
Antrieb von Hybrid- und Elektrofahrzeugen der Klassen M, N und O sowie der Klasse L über 25 kg
Art. 3 Abs. 1 Nr. 14Geräte- und Starterbatterien brauchen keinen Pass, tragen ab 2027 aber ebenfalls einen QR-Code (Art. 13 Abs. 6).
Verantwortlich ist, wer die Batterie in der EU in Verkehr bringt, also Hersteller oder Importeur. Er kann Dritte schriftlich beauftragen (Art. 77 Abs. 4). Wird eine Batterie umgenutzt oder wiederaufbereitet, bekommt sie einen neuen Pass, der mit dem alten verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7).
Welche Daten in den Batteriepass gehören
Die Pflichtangaben stehen in Anhang XIII der Batterieverordnung. Die DIN DKE SPEC 99100 übersetzt sie in konkrete Datenattribute. Ich habe ihre Entstehung im Forschungsprojekt ELSTA initiiert und begleitet. Ihre Gliederung in sieben Bereiche nutzen wir auch auf unserer DPP-Plattform:
- Kennungen und Produktdaten
- Symbole, Kennzeichnung und Konformität
- CO₂-Fußabdruck
- Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Materialien und Zusammensetzung
- Kreislauffähigkeit und Ressourceneffizienz
- Leistung und Haltbarkeit
Drei Zugriffsebenen
Nicht jede Angabe ist für alle sichtbar. Artikel 77 Absatz 2 unterscheidet drei Ebenen:
Anhang XIII Nr. 1 bis 4 BattVO
Was der Pass für den Kreislauf leistet
Der Batteriepass begleitet die Batterie über alle Stationen. Seine Daten helfen auf jedem Weg zurück in den Kreislauf.
Im technischen Kreislauf führen vier Wege zurück, organische Materialien kehren über den biologischen Kreislauf zurück. Je kleiner der Kreis, desto mehr Wert bleibt erhalten.
Auf eine Zahl zeigen oder tippen.
Rücknahme
Sammlung der Batterien nach einer Nutzungsphase und Sortierung nach Verwertungswegen.
Produktpass: erleichtert strategische Rücknahmekonzepte und die Zuordnung nach Hersteller, Kategorie, Typ, Masse und mehr für einen zielführenden Verwertungsweg.
Service und Weiterverkauf
Verlängerung des Lebenszyklus durch Prüfung und Instandhaltung.
Produktpass: ermöglicht eine präzise Einschätzung, ob sich eine Instandsetzung lohnt, und dokumentiert die Qualität für die Wiederverwendung.
Demontage, Reparatur und Aufbereitung
Zweites Leben für Batteriemodule, Zellen und weitere Komponenten durch Zerlegung der Batterie.
Produktpass: liefert wichtige Hinweise für eine effiziente und sichere Demontage und Reparatur.
Recycling der Materialien
Trennung und Recycling der Materialien zu Sekundärrohstoffen für die Herstellung neuer Komponenten und zur Deckung der künftig vorgeschriebenen Quoten.
Produktpass: zeigt die stoffliche Zusammensetzung einschließlich kritischer Rohstoffe, präzisiert so die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und erleichtert technische Recyclingprozesse.
Biologischer Kreislauf
Organische, biologisch abbaubare Materialien werden zunächst mehrfach genutzt. Am Ende werden sie kompostiert oder vergoren: Die Vergärung liefert Biogas als Energie, die Nährstoffe gehen zurück in den Boden, und daraus wachsen neue Rohstoffe nach. Das gelingt nur mit Materialien, die sicher in die Natur zurückkehren können.
Produktpass: zeigt Materialzusammensetzung und gefährliche Stoffe. So lässt sich erkennen, welche Anteile sicher in den biologischen Kreislauf zurückkönnen.
Technische Anforderungen
QR-Code und Kennung
Jede Batterie trägt einen QR-Code, der über eine eindeutige Kennung nach ISO/IEC 15459 zum Pass führt (Art. 77 Abs. 3).
Offene, interoperable Daten
Maschinenlesbar, auf offenen Standards und kompatibel mit den übrigen Produktpässen der EU, ohne Bindung an einen Anbieter (Art. 77 Abs. 5, Art. 78 Buchst. a).
Verfügbar auch ohne den Hersteller
Der Pass muss erreichbar bleiben, wenn der verantwortliche Akteur nicht mehr existiert (Art. 78 Buchst. e). Dafür gibt es unseren Sicherungsdienst.
Echtheit und Integrität
Die Daten müssen authentisch, verlässlich und vor Fälschung geschützt sein (Art. 78 Buchst. g und h).
Rechtsrahmen und Normen
Die Batterieverordnung steht nicht allein. Darüber liegt die Ökodesign-Verordnung, darunter konkretisieren Normen die Umsetzung.
Für Details auf ein Dokument tippen.
DIN/DKE-Gemeinschaftsgremium Digitaler Produktpass, national, spiegelt JTC 24
CEN/CLC/JTC 24 Digital Product Passport, europäisch, Urheber der EN 18216 bis 18223
ISO/IEC JTC 5 Digital Product Passport, international
DKE/K 371, CLC/TC 21X, IEC/TC 21, Akkumulatoren, technische Normen
Der Rahmen für den Digitalen Produktpass über viele Produktgruppen. Welche Daten eine Produktgruppe braucht, legt jeweils ein delegierter Rechtsakt fest (Art. 4). Die Kommission richtet ein zentrales EU-Register für die Kennungen der Pässe ein, auch der Batteriepässe (Art. 13).
Macht den Batteriepass ab dem 18. Februar 2027 für LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien zur Pflicht (Art. 77). Sie legt die Grundanforderungen an Technik und Zugriff fest (Art. 78), die Inhalte stehen in Anhang XIII.
Zitiert die harmonisierten Normen für den Digitalen Produktpass, also EN 18216 bis EN 18223.
Regelt national die Herstellerverantwortung. Es verlangt die Meldung von Kategorie und Masse je Batterie und staffelt die Beiträge nach ökologischen Kriterien.
Protokolle und Datenformate, damit Passdaten sicher, maschinenlesbar und ohne Bindung an einen Anbieter zwischen Systemen fließen.
Eindeutige Kennungen für Produkte, Wirtschaftsteilnehmer und Einrichtungen: global eindeutig, dauerhaft, mit festgelegter Syntax und Granularität.
Anforderungen an Datenträger wie QR-Codes: Format, Fehlerkorrektur, Druckqualität, Haltbarkeit, Platzierung und Erkennbarkeit.
Speicherung, Archivierung und Persistenz. Die Daten bleiben verfügbar, auch wenn der Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr aktiv ist. Dazu gehört die Replikation an einen Sicherungsdienstleister.
Eine einheitliche Programmierschnittstelle (API), um Pässe über ihren Lebenszyklus anzulegen, zu ändern und durchsuchbar zu machen.
Semantische Beschreibung von Produkten und ein gemeinsames Informationsmodell, damit Pässe verschiedener Systeme zusammenpassen.
Identification Link: ein Link als digitales Typenschild, der vom Produkt zu seinen Informationen führt.
Datenattribute des Batteriepasses: übersetzt Artikel 77 und Anhang XIII der Batterieverordnung in konkrete Datenfelder, gegliedert in sieben Bereiche.
Entwurf zum produktbezogenen Datenaustausch für die Circular Economy (CEco).
Was ich übernehme, was Sie liefern
Das übernehme ich
- prüfen, welche Batterien betroffen sind
- Datenfelder festlegen und Datenlücken aufzeigen
- Fragebogen für Ihre Lieferanten
- Pass auf der Plattform mit allen drei Zugriffsebenen
- Kennung und QR-Code
- Registrierung im EU-Register (Art. 77 Abs. 10)
- Hosting und Sicherungskopie
Das liefern Sie
- Produktdaten aus Ihren Systemen
- Angaben Ihrer Lieferanten
- Pflege der Daten im laufenden Betrieb, denn für Richtigkeit und Aktualität bleiben Sie verantwortlich (Art. 77 Abs. 4)
- QR-Code auf Batterie und Etikett
Wie das in zwei Phasen abläuft, steht auf der Seite Digitaler Produktpass.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht für Batterien, die schon auf Lager sind?
Ja, wenn sie erst ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist die einzelne Batterie und ihre erste Bereitstellung auf dem EU-Markt, etwa die Lieferung an einen Händler (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 und 17). Wurde sie vor dem Stichtag schon so bereitgestellt, braucht sie keinen Pass. Liegt sie am Stichtag noch beim Hersteller oder Importeur, braucht sie einen (Art. 77 Abs. 1).
Muss ich den Batteriepass selbst hosten?
Nein. Die Daten speichert der verantwortliche Wirtschaftsakteur oder ein von ihm beauftragter Dienstleister (Art. 78 Buchst. c und d).
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung, BattVO)
- Verordnung (EU) 2024/1781, Ökodesign-Verordnung (ESPR), Art. 13 und 78
- DIN DKE SPEC 99100:2025-02, Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
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